HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM THEMA AUSFUHRANMELDUNG

Bei Waren, die gewerblich aus Deutschland in ein sogenanntes Drittland (nicht EU Land) ausgeführt werden, ist eine Ausfuhrerklärung / Ausfuhranmeldung notwendig. Beispiel: Sie verkaufen Ware an einen Kunden in die Schweiz = EU Ausland.

ACHTUNG: Die hierfür geltenden Wertgrenzen sind in die jeweiligen Verfahren (einstufig, zweistufig) unterteilt und müssen eingehalten werden –> siehe hierzu auch die Frage: “Unterschied zwischen vereinfachten, einstufigem oder zweistufigem Verfahren?”

  • Sobald Ihre Ware die europäische Grenze verlässt
  • Wenn die Warensendung den Wert von 1.000 Euro oder ein Gesamtgewicht von über 1.000 Kilogramm übersteigt

Wichtig! Alle Unterpunkte müssen zu dem jeweiligen Verfahren zutreffen

VEREINFACHT:

  • Sendungen unter einem Warenwert von 1.000 Euro
  • Das Gewicht von 1.000 Kg nicht übersteigt (bei mehr als 1.000 Kg = zweistufiges Verfahren)
  • Ware die keine besondere Genehmigung erfordert (z.B. Waffen – diese benötigen eine Genehmigung)
  • Das Bestimmungsland ein nicht Embargoland ist

      ⇒ kein Ausfuhrbegleitdokument notwendig

EINSTUFIG:

  • Sendungen mit einem Warenwert zwischen 1.001 Euro und 3.000 Euro
  • Das Gewicht von 1.000 Kg nicht übersteigt
  • Meldung der Ausfuhr läuft direkt über die Ausgangszollstelle (keine Vorabfertigung über das Binnenzollamt notwendig)

      ⇒ einstufiges Ausfuhrbegleitdokument notwendig  (Achtung: einige Transportunternehmen akzeptieren keine einstufigen ABDs)

ZWEISTUFIG:
  • Sendungen mit einem Warenwert über 3.001 EUR
  • Zwei Verfahrensabschnitte: 1. Stufe: Die Eröffnung des Verfahrens bei der Ausfuhrzollstelle  2. Stufe: Das Verfahren wird bei der Ausfuhr an der Ausganszollstelle vom Spediteur / Kurier beendet
  • bei einem zweistufigen Ausfuhrverfahren verlangt das Binnenzollamt eine Gestellungsfrist –> die Ware muss bei dem Absender physisch zur Verfügung stehen bis das Zollamt die Freigabe erteilt hat
      ⇒ zweistufiges Ausfuhrbegleitdokument notwendig
  • EORI steht für: Economic Operators’ Registration and Identification
  • Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte und Zoll
  • Unternehmen oder Privatpersonen die grenzüberschreitenden Handel betreiben möchten
  • Ist Pflicht für jeden, der außerhalb der EU importieren oder exportieren möchte

AUSNAHMEN:

  • Wenn Unternehmen nur eine einzige Ausfuhr / Einfuhr veranlassen: z.B. ein Schreiner verschickt ein Werbegeschenk in ein Drittland
  • Privatpersonen die weniger als zehn Zollanmeldungen im Jahr abfertigen
  • Privatpersonen können auch über die EORI Nr. eines Dienstleisters die Anmeldungen durchführen, wenn dieser der Abfertigung zustimmt!
  • ACHTUNG: Genehmigungspflichtige Waren wie z.B. Waffen fallen nicht unter die Ausnahmen. Der Ein- bzw. Ausführende muss eine EORI Nummer beantragen. Das gilt auch für Privatpersonen.
  • Dem Ländercode des ausstellenden Landes (z.B. für Deutschland – DE), gefolgt von einer Nummernkombination. Beispiel: DE000000000001234
  • Eine EORI Nummer wird nur einmal pro Unternehmen / Person vergeben
  • Maximal 17 Zeichen lang

Wo? Link zum Formular auf www.zoll.de: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/Beantragung-einer-EORI-Nummer/beantragung-einer-eori-nummer_node.html#doc299192bodyText3

Wie? Per Post, Fax oder E-Mail (Adressen im Formular)

Wie lange dauert das? Aufgrund eines erhöhten Antragsvolumens infolge der
Auswirkungen der Corona-Pandemie und des BREXIT kommt es bei der 
Generalzolldirektion zu längeren Bearbeitungszeiten. Die Bearbeitungsdauer für die Neuerteilung zu einer EORI-Nr. liegt derzeit bei 7 bis 8 Wochen. 

Was ist, wenn es schneller gehen muss? Sie müssen nicht so lange warten. Legen Sie uns hierzu den EORI-Antrag und die Eingangsbestätigung des EORI-Antrags vor und wir melden die Ausfuhranmeldung gesondert ohne EORI-Nr. an!

Kosten? Der Antrag einer EORI-Nummer auf www.zoll.de ist kostenlos 

Eine Movement Reference Number (kurz MRN) ist eine automatisch generierte Vorgangsnummer bzw. eine Zoll-Registrierungsnummer. Jede Ausfuhranmeldung erhält eine eigene MRN Nummer vom ATLAS System. Diese Nummer ist auf dem Ausfuhrbegleitdokument oben rechts zu finden. Beispiel: 20DE123456786551E6

Der Ausgangsvermerk, auch Ausfuhrnachweis genannt, wird automatisch von uns erstellt, sobald die Ware zolltechnisch korrekt abgefertigt wurde und der Logistikdienstleister die Ausfuhr bestätigt hat. 

Wie sieht ein AVM aus? Der Aufbau ist gleich wie ein ABD mit dem einzigen Unterschied, dass der Hintergrund des Dokumentes mit einer großen Aufschrift “Ausgangsvermerk” versehen ist – dieser ersetzt den Stempelaufdruck.

Wann erhalten Sie ein AVM von uns? Sobald der Logistikdienstleister die Ausfuhr bestätigt hat.

Wozu dient ein AVM? Die Finanzämter erkennen dies als Umsatzsteuernachweis an – Steuerbefreiungsregelung für Ware von Deutschland ins Drittland.

Dieser Sonderstatus ist das am häufigsten von Firmen in Anspruch genommene Zollverfahren.

Ein zugelassener Ausführer (ZA) auch “vereinfachtes Ausfuhrverfahren” genannt, hat den Vorteil für Unternehmen, dass die Vorführung (die Gestellung) der Ausfuhrsendung beim Zoll oder die Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes entfällt. Dieser Status ist durch eine Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.

Für Unternehmen ist dies eine enorme Zeitersparnis und schafft Flexibilität im Versandprozess.

Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen mit Ihrem lokalen Hauptzollamt in Verbindung.

Ein ermächtigter Ausführer (EA) kann Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenzen ausstellen, das heißt die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED entfällt.

und/oder

Warenverkehrsbescheinigungen – A.TR. ohne Wertgrenzen selbst ausfertigen (gilt nur für den Warenverkehr EU-Türkei).

Dieser Status ist durch eine Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.

Für Unternehmen ist dies eine Zeitersparnis bei der Erstellung von Präferenznachweisen. Das örtliche Zollamt wird nicht mehr benötigt, Entfernungen und Öffnungszeiten müssen nicht mehr berücksichtigt werden.

Schon ab 15,- EUR können Sie uns für den Service beauftragen. Wir von Zoll-24 haben uns auf die Erstellung von Ausfuhrbegleitdokumenten spezialisiert. Bitte senden Sie uns hierzu folgende Unterlagen: Zollvollmacht, Auftragsformular sowie die Handelsrechnung an: service@zoll-24.de.

Bei Waren, die gewerblich aus Deutschland in ein sogenanntes Drittland (nicht EU Land) ausgeführt werden, ist eine Ausfuhranmeldung notwendig. Beispiel: Sie verkaufen Ware an einen Kunden in die Schweiz = EU Ausland.

Wir von www.Zoll-24.de übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte.