ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER ZOLL-24 KATHARINA STEINMETZ

§ 1 Geltung

(1) Zoll-24, Katharina Steinmetz, Pestalozzistraße 25, 22305 Hamburg (nachfolgend „Zoll-24“) bietet gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunden“), unter www.zoll-24.de die Abfertigung von Export-Ausfuhranmeldungen an.

Auf der Grundlage von Art. 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union fungiert Zoll-24 als Zollvertreter des Kunden, und zwar grundsätzlich als sog. direkter Vertreter, bei der Zoll-24 im Namen und für Rechnung des Kunden handelt und dies gegenüber den Zollbehörden auch angibt. Fungiert Zoll-24 für einen Kunden als indirekter Vertreter, so handelt Zoll-24 als Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden und gibt dies auch gegenüber der Zollbehörde an.

Alle Leistungen und Angebote von Zoll-24 erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Zoll-24 mit ihrem Kunden über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Darüber hinaus gelten die dem Kunden bekannten Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung, die jeder Beauftragung durch den Kunden zugrunde liegt, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Klauseln enthalten.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Zoll-24 ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Zoll-24 auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind die ADSp.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss/Abtretungsverbot

(1) Alle Angebote von Zoll-24 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Zoll-24 innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Zoll-24 und dem Kunden ist der per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Zoll-24 vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn Zoll-24 einen Auftrag per E-Mail durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt. Die Annahmefrist eines Auftrags für uns beträgt dabei 5 (fünf) Kalendertage ab dessen Zugang.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Zoll-24 nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(5) Zoll-24 behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von Zoll-24 abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Zoll-24 weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Zoll-24 diese Gegenstände vollständig an Zoll-24 zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den o.g. Unterlagen kann vom Kunden nicht ausgeübt werden.

(6) Wird Zoll-24 vom Kunden beauftragt,

verpflichtet sich der Kunde zu Folgendem:

  1. der Kunde übermittelt Zoll-24 rechtzeitig eine Kopie des eröffneten Ausfuhrverfahrens, wenn Waren der EU betroffen sind, die ausgeführt werden sollen. Zoll-24 weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Ziffer 4.9.1.3.4 Absatz 3 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (Stand: März 2021) hin:

„Wird nach der Annahme der Ausfuhranmeldung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorlagen bzw. für die Überlassung nicht vorliegen und kann auch nach Fristsetzung die Situation der Waren nicht mit den Vorschriften gemäß Artikel 247 UZK-IA i.V.m. Artikel 198 Absatz 1 b) UZK in Einklang gebracht werden, so ist die Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 27 UZK zurückzunehmen und in ATLAS technisch für ungültig zu erklären (siehe Absatz 18a der Dienstvorschrift E-VSF Z 07 01).“

  1. Der Kunde übermittelt Zoll-24 zur rechten Zeit sämtliche für die Abfertigung der Waren erforderlichen Papiere, Dokumente sowie stellt alle dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Versäumt dies der Kunde, verzögert sich die Abfertigung entsprechend.
  2. Der Kunde benennt bei der Beauftragung die Zolltarifnummer und teilt diese Zoll-24 mit. Zoll-24 ist zur eigenständigen Ermittlung der Zolltarifnummer befugt, wenn diese bei der Ausfuhranmeldung nicht vorliegt. Führen die hier vom Kunden Zoll-24 an die Hand gegebenen Angaben zur Ermittlung der Zolltarifnummer, haftet Zoll-24 nicht für die Richtigkeit der so ermittelten Zolltarifnummer.
  3. Im Fall der Abfertigung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl zivil- als auch militärisch nutzbar sind – bspw. Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe – sog. Dual-Use-Güter auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05. Mai 2009) hat der Kunde Zoll-24 über eine solche Güterabfertigung rechtzeitig zu informieren und die notwendigen Original-Genehmigungsdokumente zu überlassen.
  4. Im Fall der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung durch die Zollbehörde, insbesondere einer Beschau der Waren nach Art. 188 und 189 der VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union werden die Beförderung der Waren zum Ort der Beschau sowie alle für die Beschau erforderlichen Tätigkeiten vom Kunden als Anmelder vorgenommen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Kunde als Anmelder. Zoll-24 erhält von der Zollbehörde als direkter Vertreter des Kunden die Kosten und belastet diese dann mit einer Gebühr an den Kunden weiter.
  5. Der Kunde ist ausschließlich verantwortlich für
  • die Ermittlung und Erfüllung außenwirtschaftlicher Kontrollregeln und Genehmigungspflichten sowie
  • die Einhaltung von (länder- und/oder personenbezogenen) Embargovorschriften sowie die Beachtung von Verboten, insbesondere zollrechtlicher Natur.
  1. Der Kunde steht dafür ein, dass die zur Durchführung der Beauftragung erforderlichen Dokumente sowie darauf bezogene Mitteilungen vollständig, richtig und echt sind. Zoll-24 obliegt hierbei weder eine Nachprüfungs- noch eine Ergänzungspflicht.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die jeweiligen Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang und können unter https://www.zoll-24.de/ausfuhrbegleitdokument-preise/ eingesehen werden. Zoll-24 ist im Rahmen seiner Unternehmenspolitik jederzeit zur Änderung seiner Listenpreise berechtigt. Eine solche Änderung ist dem Kunden mindestens vier Monate im Voraus in Textform anzuzeigen. Bereits erfolgte Beauftragungen des Kunden bleiben von den Änderungen unberührt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Zoll-24 zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Leistung gültigen Listenpreise von Zoll-24 (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Tag der Abrechnung. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % – Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Zoll-24 hat bei Verzug des Kunden mit einer Entgeltforderung nach § 288 Absatz 5 BGB außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00. Die vorgenannte Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Der sich aus § 3 (1) ergebende und mit dem Kunden vereinbarte Preis wird auch dann fällig, wenn die beauftragte Anmeldung gegenüber der zuständigen Zollbehörde noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis mit Zoll-24 auf Dritte ist ausgeschlossen.

(6) Zoll-24 ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Zoll-24 durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Stornierung

(1) Der Kunde ist zur Stornierung der beauftragten Leistung berechtigt. In diesem Fall verlangt Zoll-24 eine angemessene Entschädigung. Zoll-24 pauschaliert seinen Entschädigungsanspruch wie folgt:

  1. a) Stornierung des Auftrags für den Fall, dass nicht alle Daten und Informationen des Kunden vorliegen: 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung;
  2. b) Stornierung des Auftrags für den Fall, dass der Empfänger des Kunden die Ware nicht mehr benötigt: 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung,

wenn der Kunde nicht ausdrücklich nachweist, dass Zoll-24 ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die vorgenannte Entschädigungspauschale.

(2) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Zoll-24 insbesondere dann vor, wenn

  1. a) der Kunde eine Pflicht in erheblichem Umfang schuldhaft verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb einer von Zoll-24 gesetzten angemessenen Frist abstellt, bspw. der Kunde auf Rückfragen von Zoll-24 nicht mehr reagiert; oder
  2. b) der Kunde zahlungsunfähig ist.

§ 5 Leistungszeit

(1) Von Zoll-24 in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Zoll-24 kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Zoll-24 gegenüber nicht nachkommt.

(3) Zoll-24 haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Zoll-24 nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Zoll-24 die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Zoll-24 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Zoll-24 vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät Zoll-24 mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Zoll-24 auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 6 Haftungsbeschränkung

(1) Zoll-24 haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von Zoll-24 arglistig verschwiegen wurde.

Vertragswesentlich sind solche Pflichten, die Zoll-24 nach Inhalt und Zweck des Vertrages und seiner Ergänzungen zu erbringen hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(2) Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung von Zoll-24 auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Absätze (1) und (2) gelten gleichermaßen auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Eine weitergehende Haftung von Zoll-24 ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Zoll-24 eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(5) Da Zoll-24 für den Kunden als direkter Vertreter nach Art. 18 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union tätig wird, bleibt die Verantwortung für die zollrechtlichen Bestimmungen beim Kunden als sog. Ausführer/Anmelder. Zoll-24 übermittelt lediglich die vom Kunden überlassenen Angaben. Darauf bezogene Prüfungen bzw. zusätzliche Angaben gehören nicht zur Leistungspflicht von Zoll-24, weil die Ware des Kunden physisch nicht begutachtet wird.

(6) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Zoll-24 haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seines Online-Auftritts.

§ 7 Datenschutz

(1) Zu den Qualitätsansprüchen von Zoll-24 gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Kunden (dies Daten werden nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von Zoll-24 daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Zoll-24 wird die personenbezogenen Daten der Kunden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben.

(2) Hierüber hinaus verwendet Zoll-24 personenbezogene Daten der Kunden nur, soweit der Kunde hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Kunden erteilte Einwilligung kann er jederzeit widerrufen.

(3) Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertragsverhältnisses die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.

(4) Zoll-24 wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.

(5) Im Übrigen verweist Zoll-24 auf ihre Datenschutzerklärung https://www.zoll-24.de/datenschutz/

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BLS und dem Kunden nach Wahl von Zoll-24 Ratingen oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Zoll-24 ist in diesen Fällen jedoch Ratingen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Beziehungen zwischen Zoll-24 und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(4) Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Oktober 2022