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Ein zugelassener Ausführer (ZA) muss seine Waren bei der Ausfuhr nicht mehr bei einer Zollstelle gestellen oder die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gesondert beantragen. Die Ausfuhranmeldung kann direkt am eigenen Betriebssitz abgeschlossen werden. Das spart Zeit und Abstimmungsaufwand, besonders bei regelmäßigen, planbaren Ausfuhren.
Mit dem Unionszollkodex (UZK) von 2016 ist der Begriff "zugelassener Ausführer" zollrechtlich eigentlich entfallen. Die Rechtsgrundlage heißt seitdem "vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung" (Art. 166 Abs. 2 UZK). In der Praxis hat sich die alte Bezeichnung trotzdem gehalten, weshalb Sie beiden Begriffen für denselben Status begegnen.
Das zuständige Hauptzollamt prüft im Kern dieselben Kriterien wie bei anderen zollrechtlichen Bewilligungen:
Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird bzw. zugänglich ist. Dafür wird das Formular 0850 verwendet, je nach Fall ergänzt um eine Warenaufstellung (CSV-Datei) und den Fragebogen zu zollrechtlichen Bewilligungen (Teile II und III). Dessen Ausfüllung beschleunigt das Verfahren in der Praxis, da er die entscheidungsrelevanten Angaben zum Unternehmen bündelt. Die offizielle Verfahrensbeschreibung samt Formular stellt die Generalzolldirektion bereit: zoll.de - Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung.
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Verfahren: Der zugelassene Ausführer entfällt von der Gestellungspflicht bei der Ausfuhranmeldung. Der ermächtigte Ausführer dagegen darf Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, sodass die sonst nötige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED entfällt. Mehr dazu in unseren häufig gestellten Fragen.
Fragen zur Ausfuhranmeldung beantworten wir außerdem in den häufig gestellten Fragen. Unsere Preise pro Ausfuhrbegleitdokument finden Sie auf der Preise-Seite.
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