Als Gestellung wird das Vorführen bzw. Bereithalten der Ware bei der zuständigen Zollstelle bezeichnet, damit diese die Sendung prüfen und zur Ausfuhr freigeben kann. Ohne Gestellung kann keine Ausfuhranmeldung abgeschlossen und kein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt werden. Zuständig ist dabei die Ausfuhrzollstelle in deren Bezirk sich Ihr Betrieb oder der Verlade- bzw. Verpackungsort der Ware befindet.
Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist die in der Praxis gängigste Variante: Die Ware bleibt an dem Ort, den Sie bei der Beauftragung angeben, in der Regel Ihr eigenes Lager oder Betriebsgelände. Sie müssen die Ware nicht zu einem Zollamt bringen. Der Zoll kann dort trotzdem jederzeit eine Stichprobenkontrolle durchführen.
Gestellung am Amtsplatz bedeutet, dass Ware und Unterlagen physisch bei dem zuständigen Zollamt vorgeführt werden müssen. Das ist seltener notwendig, kommt aber je nach Warenart, Zollstelle oder auf Verlangen der Zollbehörde vor.
Bei der Gestellung kann das Zollamt die Ware stichprobenartig kontrollieren. Bei einer solchen physischen Beschau fallen zollseitig Gebühren an, die nach dem Zollkodex der Ausführer trägt, also Sie als Auftraggeber und nicht wir als Ihr Vertreter.
Wie hoch die Gebühr ausfällt, hängt von der Anfahrt, dem Aufwand vor Ort und der Anzahl der eingesetzten Beamten ab. In der Praxis liegt sie in der Regel zwischen 70 und 250 EUR. Eine Beschau ist der Ausnahmefall, planbar ist sie nicht: Ob kontrolliert wird, entscheidet das Zollamt anhand seiner Risikoeinschätzung.
Wie die Gestellung konkret in den Gesamtablauf einer Ausfuhr eingebettet ist, zeigt unser Artikel zum Ablauf des Ausfuhrverfahrens. Welche Zollstelle für Sie zuständig ist, erklären wir unter Ausfuhrzollstelle. Unsere Preise pro Ausfuhrbegleitdokument finden Sie auf der Preise-Seite.
Rechtsgrundlage der Gestellung ist Art. 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex): EUR-Lex - Unionszollkodex.
Beauftragung