Start / ATLAS 3.0
Ratgeber
Im Juli 2023 sind wir bereits auf das neue ATLAS-Release 3.0 umgestiegen. Ein Einblick in die wesentlichen Änderungen im Bereich Ausfuhr.
Das ATLAS-Release 3.0 zählt zu den umfangreichsten Aktualisierungen und bringt besonders im Bereich Ausfuhr zahlreiche Neuerungen mit sich. Es ist dringend ratsam, sich vor der Umstellung entsprechend fortzubilden, um die erforderlichen Datensätze korrekt zu erfassen und bereitzustellen.
Disclaimer: Die Informationen auf dieser Seite dienen lediglich zur Orientierung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte.
Die Angabe der EORI-Nummer des Beförderers ist problematisch, da Speditionen diese aus Sicherheitsgründen oft nicht preisgeben. Wenn die Spedition die Angabe ihrer EORI-Nummer erlaubt, erscheint diese trotzdem nicht im Ausfuhrbegleitdokument — hierbei müssen auch die Unterschiede zwischen Beförderer und Ausführer berücksichtigt werden.
ATLAS-Info 0393/23: „Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden. Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.“
Ein aktualisiertes, nun verpflichtendes Datenelement (gemäß ATLAS-Info 0393/23) ist der inländische Verkehrszweig und das Kennzeichen des Beförderungsmittels. In der Regel werden Güter zunächst per LKW zum Flughafen befördert, wobei hier „Straßenverkehr“ als inländischer Verkehrszweig angegeben wird. Alternativen sind „Eisenbahnverkehr“, „Seeverkehr“, „Luftverkehr“ und „Postsendungen“. Bei Verwendung eines LKWs ist zusätzlich das amtliche Kennzeichen anzugeben — oft zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch unbekannt.
ATLAS-Info 0393/23: „Ist das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.“
Neben der Angabe des Transportmittels an der Grenze muss auch das Kennzeichen des Transportunternehmens spezifiziert werden, insbesondere beim Übertritt der EU-Grenze. Bei Exporten außerhalb der EU per Luftweg sind IATA-Flugnummer und Registrierungsnummer des Flugzeugs erforderlich, bei Seefracht entsprechend der Name des Schiffes. Liegen diese Details zum Zeitpunkt der Exportanmeldung nicht vor, gilt dieselbe Regel wie beim Kennzeichen: ein voraussichtlicher Wert kann angegeben werden.
Bei Ausfuhrvorgängen ist zukünftig die LRN verpflichtend anzugeben — sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer im Feld 7 des Ausfuhrbegleitdokuments. Die meisten Anbieter von Zollsoftware generieren die LRN automatisch zur Identifizierung der Anmeldung von Beginn an. Die MRN wird dadurch nicht ersetzt: Sie wird erst vergeben, nachdem die Anmeldung vom Zollamt offiziell angenommen wurde (Status: Angenommen).
Die MRN hatte bisher an 17. Stelle ein „E“ für Export. Neu wird systemseitig der Code gesetzt, der dem jeweiligen Fachverfahren nach dem UZK zugeordnet ist: „A“ (Ausfuhr), „B“ (Ausfuhr + SumA) oder „E“ (Steuerliche Sondergebiete CO). Beispiel: 23DE001234567890B1.
Mit der Umstellung wird die Strukturierung einfacher: Zukünftig existieren nur noch die Codes „CO“ und „EX“, die Codierung „EU“ entfällt. Länder, die vormals unter „EU“ eingestuft wurden, müssen nun mit dem Code „EX“ angemeldet werden.
Es gelten nicht mehr Buchstaben-Kombinationen wie „AMc“ für eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes, sondern eine achtstellige Zahlenkombination. Zwei Beispiele: AMg (ATLAS 2.4) = 00000100 (ATLAS 3.0), AMc (ATLAS 2.4) = 00000200 (ATLAS 3.0).
Die Codierungen wurden überarbeitet und müssen teilweise in unterschiedlichen Datenfeldern erfasst werden (Verschiebung zwischen Kopf- und Positionsebene). Es gibt neue Codelisten — die bisher bekannten Negativcodierungen wie Y900, Y901, Y904, Y906 oder 3LNA 81 werden nicht mehr als Dokumente in der Ausfuhranmeldung geführt. Stattdessen gibt es das neue Feld „Sonstige Verweise“.
Die „besonderen Tatbestände“ wurden in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. An dieser Stelle finden Sie jetzt auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle.
Eine neue verpflichtende Angabe auf Warenpositionsebene ist das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bisherige Ursprungsbundesland heißt nun „Versendungsregion“ und ermöglicht bei zentraler Zollabwicklung und Versand aus anderen Mitgliedstaaten die entsprechende Angabe.
ATLAS-Info 0426/23: „Sofern das Ursprungsland ein anderes Land als Deutschland ist, ist als Versendungsregion der Code „99“ für „Ausland“ einzutragen. Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.“
Jede Ziffer im vierstelligen Code erhält eine veränderte Bedeutung: Die letzte Stelle (passive Veredelung) entfällt, eine neue erste Stelle kommt hinzu, die den zollrechtlichen oder außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer darstellt.
Gerne sind wir bereit, Sie bei der Umstellung zu unterstützen — rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per Mail. Unsere Preise pro Ausfuhrbegleitdokument finden Sie auf der Preise-Seite. Ab einer größeren Menge an Ausfuhranmeldungen erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
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